Derzeit bin ich für mehrere Klienten bereits damit befasst, unberechtigte Erhöhungen des Entgelts
für Pflegeheimleistungen abzuwehren bzw. bereits bezahlte überhöhte Pflegeheimkosten zurück
zu holen.
Hiermit möchte ich Sie über Ihre Möglichkeiten und Rechte informieren:
Einige Pflegeheimbetriebe versuchen in den letzten Monaten bzw. versuchten in den letzten
Jahren Ihre Kosten in überproportionalem Maße auf die Bewohner umzulegen.
Dies wird meistens durch ein Schreiben mit dem Titel „Erhöhungsverlangen gemäß § 9 WBVG“
eingeleitet.
Dies ist insbesondere dann nachteilig, wenn Sie über ein ausreichendes Vermögen verfügen.
Denn dann zahlen Sie die Erhöhungsbeträge selber.
Teilweise sind mir Erhöhungen des Heimentgelts i. H. v. bis zu 1.500 EUR pro Monat mehr
untergekommen.
Diese sind häufig nicht berechtigt und werden teilweise unberechtigterweise für bereits
abgelaufene Zeiträume geltend gemacht.
Außerdem nehmen die Pflegeheime es nicht sehr genau mit Ihren Pflichten aus dem WBVG.
Dieses schreibt nämlich vor, dass solche Erhöhungsverlangen der Pflegeheime ausreichend
begründet sein müssen, die Kosten die sich erhöht haben dargestellt werden müssen und die
Berechnung der Umlage der erhöhten Kosten auf das einzelne Heimentgelt transparent und
detailliert dargestellt werden müssen.
Sollten Sie ebenfalls ein solches Erhöhungsverlangen erhalten haben in den letzten 4 Jahren,
dann wäre es sinnvoll dieses Prüfen zu lassen.
Gegebenenfalls sind diese Entgelterhöhungen nämlich nicht rechtmäßig und Sie schulden dem
Heim nicht das erhöhte Entgelt.
Wir beraten bereits eine Vielzahl von Klienten mit diesem Problem und können daher zu
vergünstigten Honoraren eine Prüfung und Beratung anbieten.
Zudem können wir für Sie auch die bereits zu viel gezahlten Beträge seit der letzten
unrechtmäßigen Erhöhung klageweise gegenüber dem Pflegeheim geltend machen.
Dabei sind erfahrungsgemäß Rückforderungen gegenüber dem Pflegeheim in Höhe von bis zu
30.000,00 EUR möglich. Die Höhe des Rückforderungsbetrags hängt von der Höhe der von Ihnen
zu viel bezahlten Beträge ab.
Bsp.-Rechnung:
Herr Müller erhielt am 1.1.2021 eine Erhöhung des Entgelts für das Pflegeheim seiner Mutter i. H.
v. 1.000,00 EUR pro Monat. Zahlt diese brav. Das Erhöhungsverlangen ist jedoch aufgrund
rechtlicher Fehler unwirksam. Dann kann für Herrn Müller eine Rückerstattung von 42.000,00
EUR durchsetzbar sein.
Sollten Sie finanziell nicht so gut gestellt sein, bieten wir Ihnen unter Nachweis ihrer Vermögens-
und Einkommenslage gerne ein vergünstigtes Honorar an.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Melden Sie sich gerne unter info@ams-law.de. Ich helfe Ihnen gerne.
Ihr Amadeus Saravanja

