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Stolperfallen bei der Geschäftsführerhaftung § 43 GmbHG

Stolperfallen bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen ehemalige Fremdgeschäftsführer und D&O-Versicherungen – mit Fokus auf die GmbH

In meinem heutigen Newsletter möchte ich Sie auf einige typische Stolperfallen bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen ehemalige Fremdgeschäftsführer Ihrer Gesellschaft bzw. gegen die D&O-Versicherung aufmerksam machen.
Die folgenden Hinweise können Ihnen dabei helfen, Risiken zu vermeiden und Erfolgschancen realistisch einzuschätzen.


I. Nicht jede Fehlentscheidung ist eine Pflichtverletzung

Im Rahmen der Geschäftsführerhaftung ist zu beachten, dass dem Geschäftsführer ein gesetzlich anerkannter Ermessensspielraum zusteht. Das Gericht prüft daher nur eingeschränkt, ob eine Pflichtverletzung vorliegt.

Solange der Geschäftsführer im Sinne eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns handelt, wird in der Regel keine Pflichtverletzung angenommen – selbst dann, wenn sich eine Entscheidung im Nachhinein als unternehmerisch falsch herausstellt. Entscheidend ist, dass die Entscheidung auf einer sorgfältigen, alle wesentlichen Parameter berücksichtigenden Grundlage beruht („Business Judgement Rule“).

Die Praxis zeigt, dass Gerichte nur bei gravierenden und deutlich von der unternehmerischen Praxis abweichenden Fehlentscheidungen eine Pflichtverletzung annehmen.

Beispiel:
Ein Geschäftsführer eines kleinen Maschinenbauunternehmens

  1. nahm gleichzeitig zwei Großaufträge an, die außerhalb des Kernkompetenzbereichs lagen,

  2. kalkulierte zu niedrig,

  3. stellte nicht rechtzeitig geschultes Personal ein und

  4. vereinbarte überhöhte Vertragsstrafen von 20 % des Auftragswerts bei verspäteter Lieferung.

Hier sah das Gericht eine Pflichtverletzung als gegeben an.


Ein häufiger Fehler besteht darin, vorschnell große Kanzleien mit Gutachten über die Erfolgsaussichten zu beauftragen. In einem konkreten Fall kam eine große Wirtschaftskanzlei zu dem Ergebnis, dass keinerlei Erfolgsaussichten bestünden – wohl auch wegen des „geringen“ Streitwerts von 2,5 Mio. EUR. Eine kleinere Kanzlei klagte anschließend vor dem LG Karlsruhe und erzielte einen Vergleich über 45 % des Schadens (nach Abzug der Kosten).

Fazit: Auch kleinere Gesellschaften können erfolgreich Geschäftsführerhaftungsansprüche durchsetzen – vorausgesetzt, die Kostenstruktur und die anwaltliche Strategie stimmen.


II. Handeln Sie schnell – die Verjährung ist erbarmungslos

Ansprüche auf Schadensersatz gegen Geschäftsführer verjähren in fünf Jahren. Die Frist beginnt mit der Pflichtverletzung, nicht erst mit der Kenntnis des Schadens.

Das bedeutet: Der Anspruch entsteht bereits mit der vornahme der pflichtwidrigen Handlung, z. B. im Zeitpunkt der Unterzeichnung eines problematischen Vertrags.

Nur wenn der Eintritt des Schadens zu diesem Zeitpunkt noch unsicher ist – etwa, weil ein Auftraggeber die Vertragsbedingungen zugunsten der Gesellschaft anpassen könnte – beginnt die Verjährung erst, sobald der Schaden tatsächlich feststeht.


III. Entlastungsbeschlüsse: Nicht immer ein Freibrief

Oft wird angenommen, dass nach einem Entlastungsbeschluss keine Haftung mehr besteht. Das ist nicht immer richtig.

Hat der Geschäftsführer den Gesellschaftern wesentliche Informationen verschwiegen oder Sachverhalte beschönigt, kann er sich auf die Entlastung nicht berufen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Gesellschafter grob fahrlässig uninformiert geblieben sind.

Tipp: Bleiben Sie stets über die wesentlichen Handlungen der Geschäftsführung informiert – auch (und gerade), wenn Sie einen Fremdgeschäftsführer eingesetzt haben.


IV. Unterlagen sichern – auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers

In Haftungsverfahren trägt grundsätzlich der Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast für sein pflichtgemäßes Handeln. Allerdings hat die Gesellschaft eine sekundäre Darlegungslast: Sie muss dem Geschäftsführer die zur Verteidigung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Verfügt die Gesellschaft über keine Unterlagen mehr, muss sie nachweisen, dass der Verlust auf den Geschäftsführer zurückzuführen ist.

Der Herausgabeanspruch des Geschäftsführers bezieht sich nur auf erforderliche Unterlagen. Er muss im Einzelnen darlegen, welche Dokumente er benötigt und warum.


V. Kontakt mit dem Versicherungsvermittler kann Gold wert sein

Der Vermittler der D&O-Versicherung verfügt häufig über einen besseren Zugang zum Versicherer als der Versicherungsnehmer selbst.

Wenn Sie einen Vergleich anstreben, kann es daher hilfreich sein, dem Vermittler Ihre Vergleichsbereitschaft zu signalisieren.

In einem Praxisfall konnte dank des Engagements des Vermittlers eine Vergleichslösung erreicht werden – der Versicherer wollte offenbar seinen Ruf gegenüber dem Vermittler nicht gefährden. Dieses taktische Element kann entscheidend sein.


VI. Ist der Gesellschaft wirklich ein Schaden entstanden?

Die Schadensberechnung ist in der Praxis oft der schwierigste Punkt. Insbesondere müssen ersparte Aufwendungenberücksichtigt werden.

Eine saubere Buchhaltung ist daher unerlässlich, um Schadenspositionen nachvollziehbar nachweisen zu können.
Der Schaden muss präzise und nachvollziehbar dargelegt und eindeutig auf die Pflichtverletzung des Geschäftsführers zurückzuführen sein.


Fazit

Die Durchsetzung von Geschäftsführerhaftungsansprüchen kann im Einzelfall sinnvoll und wirtschaftlich geboten sein. In bestimmten Fällen besteht sogar eine Pflicht des Aufsichtsrats oder Beirats, eine solche Klage zu erheben.

Da die Bewertung stets vom konkreten Einzelfall abhängt, empfiehlt sich vor jeder Maßnahme eine sorgfältige rechtliche Prüfung.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr
Amadeus Saravanja
Rechtsanwalt
AMS Law □ Rechtsanwaltskanzlei □

 
 
 
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